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§ 1 Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung - Kapitalanteile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1977

§ 1

(1) Der Bundespräsident oder ein von ihm dazu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung 392 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 100 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Juli 1944 zu zeichnen.

(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.

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