Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 3.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
- 1. Die eine Seite hat das Kopfbild und die Umschrift „Johann Nestroy 1801-1862“ sowie die Jahreszahl 1976 zu tragen.
- 2. Die andere Seite hat in der Mitte das Staatswappen, darüber die Zahl „100“ und darunter das Wort „Schilling“ sowie in kreisförmiger Umrahmung die Worte „Republik Österreich“ zu tragen.
- 3. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Gesetzesnummer
10004240
Dokumentnummer
NOR12046487
alte Dokumentnummer
N3197620788J
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