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§ 3 Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling 175. Geburtstag von Johann Nestroy“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

  1. 1. Die eine Seite hat das Kopfbild und die Umschrift „Johann Nestroy 1801-1862“ sowie die Jahreszahl 1976 zu tragen.
  2. 2. Die andere Seite hat in der Mitte das Staatswappen, darüber die Zahl „100“ und darunter das Wort „Schilling“ sowie in kreisförmiger Umrahmung die Worte „Republik Österreich“ zu tragen.
  3. 3. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Gesetzesnummer

10004240

Dokumentnummer

NOR12046487

alte Dokumentnummer

N3197620788J

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