ARTIKEL VI
Artikel 6
Die politischen Parteien sind im Anwendungsbereich der im § 3 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, umschriebenen Abgabenvorschriften wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln, wenn ihnen gemäß § 1 des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, Rechtspersönlichkeit zukommt.