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Artikel 2 AbgZuw

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1988

Artikel 2

(1) Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Art. I an politische Parteien sowie an Organisationen, die einer politischen Partei nahestehen oder die nicht selbst als Berufs- und Wirtschaftsverband (Interessenvertretung) anzusehen sind, unterliegen einer Abgabe in Höhe von 15 vH der zugewendeten Beträge. Das gleiche gilt für Zuwendungen dieser Berufs- und Wirtschaftsverbände (Interessenvertretungen) an Personen oder Personengemeinschaften, wenn die Zuwendungen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 bzw. des § 16 Z 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1966 fallen. Die Abgabe ist vom Zuwendenden spätestens am 10. Tage nach Ablauf des Kalendermonates, in dem die Zuwendung erfolgte, an sein Betriebsfinanzamt (§ 59 der Bundesabgabenordnung) abzuführen.

(2) Die Abgabe im Sinne des Abs. 1 stellt eine ausschließliche Bundesabgabe dar.