§ 4
Der Bundesminister für Finanzen hat ein im § 2 Z 3 angeführtes Mitglied abzuberufen:
- a) bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht,
- b) auf eigenes Ansuchen,
- c) bei oftmaliger Nichtteilnahme an Beratungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
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