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§ 15 Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.9.1974

§ 15

Den gemäß § 5 Abs. 6 und § 11 Abs. 6 zu Beratungen beigezogenen weiteren fachkundigen Personen gebührt Aufwandsentschädigung nach § 14.

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