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§ 14 Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.8.2005

§ 14

(1) Die im § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a bis d und im § 8 Abs. 1 Z 3 genannten Mitglieder üben gemäß den §§ 41 Abs.3 und 45 Abs. 2 Z 3 letzter Satz des Bewertungsgesetzes 1955 ihre Funktion ehrenamtlich aus.

(2) Für Reisen, die sich bei Amtshandlungen nach dem Bewertungsgesetz 1955 ergeben, haben die in Abs. 1 genannten Mitglieder Anspruch auf Vergütung des daraus notwendigerweise entstehenden Aufwandes.

(3) Vergütet werden die Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels vom Wohnort des Mitgliedes bis zum Ort der Amtshandlung und zurück. Den im Abs. 1 genannten Mitgliedern des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse gebührt der Ersatz des Fahrpreises der ersten Wagenklasse, wenn auf der zurückgelegten Strecke Züge dieser Wagenklasse verkehren. Von bestehenden allgemeinen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen.

(4) Die im Abs. 1 genannten Mitglieder erhalten weiters Tages- und Nächtigungsgebühren, und zwar wie folgt:

Mitglieder des Bewertungsbeirates nach Gebührenstufe 3, Mitglieder der Gutachterausschüsse nach Gebührenstufe 2b der Reisegebührenvorschrift 1955 in der geltenden Fassung.

(5) Werden Wegstrecken einschließlich der technischen Begehungen im Gelände zurückgelegt, so gebühren Entschädigungen in dem im § 64 der Reisegebührenvorschrift 1955 festgesetzten Ausmaße.

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