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§ 1 Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.9.1974

Bewertungsbeirat

§ 1

Der Bewertungsbeirat dient der Unterstützung und Beratung des Bundesministers für Finanzen bei der Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.

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