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§ 3 50 S – 125 Jahre Gendarmerie in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite hat als Emblem der Gendarmerie das eichenlaubumkränzte Bundeswappen zu zeigen. Über dem Bundeswappen haben sich zwei flammende Handgranaten zu befinden, die auf das Korpsabzeichen der Gendarmerie hinweisen.

(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „50“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfzig Schilling“ zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2019

Gesetzesnummer

10004185

Dokumentnummer

NOR12046086

alte Dokumentnummer

N3197420680J

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