§ 3
(1) Steuerfreie Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 sind von der Aufzeichnungspflicht nach § 18 des Umsatzsteuergesetzes 1972 ausgenommen.
(2) Soweit von einem Unternehmer in einem Kalenderjahr nur steuerfreie Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 bewirkt werden, ist dieser zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung (§ 21 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972) nicht verpflichtet.
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