§ 3
(1) Die sich aus der Übernahme der Verpflichtungen gemäß § 2 im Jahre 1973 ergebenden Zahlungen sind bei einem für das Jahr 1973 neu zu eröffnenden finanzgesetzlichen Ansatz “1/54857 Schuldübernahme DDSG" zu verrechnen, wobei eine Überschreitung dieses Ausgabenansatzes um 36,500.000 Schilling genehmigt wird.
(2) Die Bedeckung der im Abs. 1 genehmigten Überschreitung ist durch Ausgabenrückstellung beim Ansatz “1/54719 Zahlungen aus Finanzhaftungen" sicherzustellen.
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