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§ 3 50 S – 100. Geburtstag von Bundespräsident Dr. h. c. Theodor Körner

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münzen sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite der Münze hat das Kopfbild des verstorbenen Bundespräsidenten Dr. h. c. Theodor Körner, umgeben von der Umschrift „Dr. h. c. Theodor Körner“ und die Jahreszahlen „1873-1957-1973“ zu zeigen.

(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „50“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfzig Schilling“ zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2019

Gesetzesnummer

10004157

Dokumentnummer

NOR12045799

alte Dokumentnummer

N3197320101J

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