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§ 3 Ausgabe von Scheidemünzen zu 50 Schilling 500 Jahre Bummerlhaus in Steyr“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münzen sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite der Münze hat das Gebäude des Bummerlhauses in Steyr, umgeben von der Umschrift „500 Jahre Bummerlhaus in Steyr“, der Jahreszahl „1973“, sowie dem Landeswappen von Oberösterreich und dem Stadtwappen von Steyr zu zeigen.

(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „50“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfzig Schilling“ zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026

Gesetzesnummer

10004156

Dokumentnummer

NOR12045796

alte Dokumentnummer

N3197320086J

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