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Artikel 2 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.1973

KAPITEL II

Geltungsbereich

Artikel 2

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, zur vorübergehenden Einfuhr zuzulassen:

  1. a) Lehrmaterial, das in ihrem Gebiet ausschließlich für den Unterricht oder die Berufsausbildung verwendet werden soll;
  2. b) Ersatzteile für das nach lit. a zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Lehrmaterial sowie Werkzeuge, die eigens zur Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung von Lehrmaterial hergestellt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10004144

Dokumentnummer

NOR12045812

alte Dokumentnummer

N3197326668L

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