Artikel 18
Ruhegehälter
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
10004117
Dokumentnummer
NOR12045680
alte Dokumentnummer
N3197237897J
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