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Artikel 16 DBA – Portugal

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1972

Artikel 16

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden. Vergütungen, die von der Gesellschaft an ein Mitglied des Verwaltungsrates für die Ausübung einer ständigen Tätigkeit gezahlt werden, sind jedoch nach Artikel 15 zu besteuern.

Schlagworte

Aufsichtsratsvergütung, Aufsichtsrat

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10004117

Dokumentnummer

NOR12045678

alte Dokumentnummer

N3197237895J

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