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§ 12 Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.1971

§ 12

Hinsichtlich der Führung eines Protokolles bei Beratungen eines Landesschätzungsbeirates gelten die Bestimmungen des § 6 sinngemäß.

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