vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.8.2005

§ 10

Der Bundesminister für Finanzen hat ein Mitglied abzuberufen, wenn einer der im § 4 angeführten Gründe zutrifft. In Fällen gemäß lit. c ist eine Stellungnahme der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer einzuholen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)