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§ 1 Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.1971

Bundesschätzungsbeirat

§ 1

Der Bundesschätzungsbeirat dient der Unterstützung und Beratung des Bundesministers für Finanzen bei der Bodenschätzung und hat insbesonders die Aufgabe, bei der Auswahl und Schätzung der Bundesmusterstücke mitzuwirken.

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