Artikel 7
Die Liechtensteinische Steuerverwaltung wird das Bundesministerium für Finanzen in der Verhinderung mißbräuchlich beantragter Rückerstattungen dadurch unterstützen, daß sie ihm Feststellungen über unrichtige Bescheinigungen unverzüglich zur Kenntnis bringt.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2023
Gesetzesnummer
10004089
Dokumentnummer
NOR12045295
alte Dokumentnummer
N3197135699J
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