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Artikel 1 Zollbehandlung von Paletten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.1970

Artikel 1

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen sind folgende weitere Staaten dem Europäischen Abkommen über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden (BGBl. Nr. 20/1964, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 233/1967), beigetreten:

Datum der Hinterlegung

Staaten: der Beitrittsurkunde:

Portugal 15. Jänner 1968

Polen 4. September 1969

Australien 1. Oktober 1969

Anläßlich des Beitrittes erklärte Polen folgenden Vorbehalt:

„Die Polnische Volksrepublik betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 11 Absätze 2 und 3 des Abkommens nicht als gebunden.''

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