§ 7.
(1) Alle landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen einschließlich der Musterstücke sind nach ihren natürlichen Ertragsbedingungen
- 1. dem Ackerland mit den Kulturarten
- Ackerland und Acker-Grünland,
- 2. dem Grünland mit den Kulturarten
- Grünland,
- Grünland-Acker,
- Grünland-Wiese,
- Grünland-Bergmahd,
- Grünland-Streu und Grünland-Hutweide
- zuzuordnen, dabei sind Nutzungen, die den natürlichen Ertragsbedingungen nicht entsprechen, zum Beispiel Ackerwiesen und Ackerweiden, unberücksichtigt zu lassen. Bei einem regelmäßigen Wechsel verschiedener Kulturarten auf derselben Fläche (Wechselland) ist die gemäß den natürlichen Ertragsbedingungen vorherrschende Kulturart anzunehmen.
(2) Die wesentlichen Merkmale für die einzelnen Kulturarten sind in der Anlage enthalten, die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildet.
(3) Wege, Gräben, Hecken, Grenzraine, Wasserlöcher, Gebüsch u. dgl. sind der Grundstücksfläche, zu der sie gehören, zuzurechnen, soweit sie nicht in dem von den Vermessungsbehörden geführten Kataster gesondert ausgeschieden sind. Landwirtschaftliche Kulturarten bis zu einer Größe von 300 m2 sind bei der Bodenschätzung der angrenzenden Kulturart zuzurechnen.
Schlagworte
Nutzungsart
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
10004078
Dokumentnummer
NOR12045062
alte Dokumentnummer
N3197019287S
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