vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 14 BoSchätzG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.12.2012

§ 14.

(1) Die Ertragsmeßzahl ist das Produkt der Fläche des Grundstückes in Ar mit der Acker- oder Grünlandzahl (Wertzahlen).

(2) Bestehen innerhalb eines Grundstückes mehrere Teilflächen mit verschiedenen Acker- oder Grünlandzahlen, so bildet die Summe der Produkte der Ausmaße der einzelnen Teilflächen in Ar mit der jeweiligen Wertzahl die Ertragsmeßzahl des Grundstückes.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012)

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10004078

Dokumentnummer

NOR40143637