§ 14.
(1) Die Ertragsmeßzahl ist das Produkt der Fläche des Grundstückes in Ar mit der Acker- oder Grünlandzahl (Wertzahlen).
(2) Bestehen innerhalb eines Grundstückes mehrere Teilflächen mit verschiedenen Acker- oder Grünlandzahlen, so bildet die Summe der Produkte der Ausmaße der einzelnen Teilflächen in Ar mit der jeweiligen Wertzahl die Ertragsmeßzahl des Grundstückes.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012)
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
10004078
Dokumentnummer
NOR40143637
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