vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 50 S – 100. Geburtstag von Bundespräsident Dr. Karl Renner

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 2.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

Die eine Seite der Münze hat das Kopfbild des verstorbenen Bundespräsidenten Dr. Karl Renner in Seitenansicht, umgeben von der Umschrift „1870 Dr. Karl Renner 1950“ und die Jahreszahl „1970“ zu zeigen.

Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „50“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfzig Schilling“ zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2019

Gesetzesnummer

10004076

Dokumentnummer

NOR12045104

alte Dokumentnummer

N3197019944J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)