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§ 2 25 S – 300. Wiederkehr der Geburt des Baumeisters Lukas von Hildebrandt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 2.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

Die eine Seite der Münze hat das Hauptportal zum Oberen Belvedere-Garten, umgeben von der kreisförmigen Umschrift „1668 Lukas von Hildebrandt 1745“ und die Jahreszahl „1968“ zu zeigen. In der Portalöffnung ist der Mittelteil des Schlosses zu sehen; darunter befindet sich die Inschrift „Belvedere“. Die andere Seite der Münze hat in der Mitte die Zahl „25“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfundzwanzig Schilling“ zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2019

Gesetzesnummer

10004044

Dokumentnummer

NOR12044999

alte Dokumentnummer

N3196819794J

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