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§ 2 Scheidemünzen zu 50 Schilling 50 Jahre Republik“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 2.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

Die eine Seite der Münze hat die Säulenhalle des Parlamentsgebäudes mit dem Pallas Athene-Brunnen, darüber die halbkreisförmige Umschrift „50 Jahre Republik“, darunter die Jahreszahlen „1918“ und „1968“ zu zeigen. Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „50“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfzig Schilling“ zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2026

Gesetzesnummer

10004043

Dokumentnummer

NOR12044997

alte Dokumentnummer

N3196819792J

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