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Artikel 51 Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.1966

Artikel 51

IMMUNITÄT DER AKTIVEN

Eigentum und Aktiven der Bank, gleichgültig wo gelegen und in wessen Händen befindlich, sind vor Durchsuchung, Requisition, Konfiszierung, Enteignung oder jeder anderen Form der Beschlagnahme oder Verfallserklärung durch gesetzgebende oder gesetzdurchführende Handlungen geschützt.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075121

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