Artikel 51
IMMUNITÄT DER AKTIVEN
Eigentum und Aktiven der Bank, gleichgültig wo gelegen und in wessen Händen befindlich, sind vor Durchsuchung, Requisition, Konfiszierung, Enteignung oder jeder anderen Form der Beschlagnahme oder Verfallserklärung durch gesetzgebende oder gesetzdurchführende Handlungen geschützt.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075121
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
