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§ 2 25 S – 150 Jahre Technische Hochschule Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 2.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgenden Bestimmungen maßgebend:

Die eine Seite der Münze hat das Kopfbild des Gründers der Technischen Hochschule Wien in rechter Seitenansicht, kreisförmig umgeben von den Umschriften „150 Jahre Technische Hochschule Wien“ und „J. J. R. v. Prechtl“, sowie die Jahreszahl „1965“ zu zeigen. Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „25“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfundzwanzig Schilling“ zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2019

Gesetzesnummer

10003994

Dokumentnummer

NOR12044618

alte Dokumentnummer

N3196519782J

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