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Zollbehandlung der Donauschiffe (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1964

§ 0

Zollbehandlung der Donauschiffe (BRD)

Kurztitel

Zollbehandlung der Donauschiffe (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1964

Inkrafttretensdatum

01.12.1964

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Zollbehandlung der Donauschiffe.

StF: BGBl. Nr. 260/1964 (NR: GP IX RV 369 AB 370 S. 61 . BR: S. 172.)

Sonstige Textteile

Nachdem das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Zollbehandlung der Donauschiffe, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 14. Oktober 1964 ausgetauscht worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 9 Absatz 2 am 1. Dezember 1964 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Bundesrepublik Deutschland sind in der Absicht, die Zollbehandlung der Donauschiffe zu erleichtern, übereingekommen, ein Abkommen zu schließen.

Zu diesem Zwecke haben zu Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:

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