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Artikel 26 Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.1964

Artikel 26

Ratifikation, Inkrafttreten und Kündigung

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Der Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Der Vertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 6. September 1962, in zwei Urschriften.

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