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Artikel 12 Zollbehandlung von Paletten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.1.1964

Artikel 12

1. Jedes Land kann bei der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Abkommens oder bei seinem Beitritt erklären, daß es sich durch Artikel 11 Absätze 2 und 3 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber einer Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch diese Absätze nicht gebunden.

2. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär zurückziehen.

3. Abgesehen von dem Vorbehalt nach Absatz 1 ist kein Vorbehalt zu diesem Abkommen zulässig.

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