Artikel 10.
Für die Zwecke dieses Abkommens können die Gebiete der Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden.
Schlagworte
Zollunion
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2025
Gesetzesnummer
10003964
Dokumentnummer
NOR12044467
alte Dokumentnummer
N3196344742L
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