vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL I DBA – Aegypten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.10.1963

ARTIKEL I

(1) Gegenstand dieses Abkommens sind die folgenden Steuern:

  1. a) in Österreich:
  1. (i) die Einkommensteuer;
  2. (ii) die Körperschaftsteuer;
  3. (iii) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches;
  4. (iv) die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer
  5. (v) die Vermögensteuer;
  6. (vi) die Grundsteuer;
  7. (vii) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
  8. (viii) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
  9. (ix) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;

(im folgenden “österreichische Steuer" genannt);

  1. b) in der Vereinigten Arabischen Republik:
  1. (i) Steuer auf Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Grundsteuer, der Gebäudesteuer und der Ghaffirsteuer);
  2. (ii) Steuer auf Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen;
  3. (iii) Steuer auf gewerbliche Gewinne;
  4. (iv) Steuer auf Löhne, Gehälter, Vergütungen und Pensionen;
  5. (v) Steuer auf Gewinne aus freien Berufen und allen anderen selbständigen, nicht gewerblichen Tätigkeiten;
  6. (vi) allgemeine Einkommensteuer;
  7. (vii) Verteidigungssteuer;
  8. (viii) Ergänzungssteuern, die als Zuschlag zu den oben erwähnten Steuern erhoben werden;

(im folgenden “Steuer der Vereinigten Arabischen Republik" genannt).

(2) Dieses Abkommen findet auch auf jede andere ihrem Wesen nach ähnliche Steuer Anwendung, die in der Vereinigten Arabischen Republik oder in Österreich nach der Unterzeichnung dieses Abkommens eingeführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

10003963

Dokumentnummer

NOR12044415

alte Dokumentnummer

N3196335813J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)