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Artikel 6 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1962

Artikel 6

Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Umschließungen können in einer Sendung oder in mehreren Sendungen in jedes Land und über jedes für derartige Abfertigungen zuständige Zollamt wiederausgeführt werden, auch wenn dieses nicht das Eingangszollamt ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003952

Dokumentnummer

NOR12044250

alte Dokumentnummer

N3196226373L

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