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Artikel 21 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1962

Artikel 21

Der Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens notifiziert allen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

  1. a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 15;
  2. b) den Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen nach Artikel 16 in Kraft tritt;
  3. c) die Kündigungen nach Artikel 17;
  4. d) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 18;
  5. e) den Eingang der Notifikationen nach Artikel 19;
  6. f) den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 20 Absätze 1 und 2.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003952

Dokumentnummer

NOR12044265

alte Dokumentnummer

N3196226388L

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