Artikel 21
Der Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens notifiziert allen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
- a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 15;
- b) den Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen nach Artikel 16 in Kraft tritt;
- c) die Kündigungen nach Artikel 17;
- d) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 18;
- e) den Eingang der Notifikationen nach Artikel 19;
- f) den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 20 Absätze 1 und 2.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10003952
Dokumentnummer
NOR12044265
alte Dokumentnummer
N3196226388L
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