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Artikel 13 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1962

KAPITEL V

Schlußbestimmungen

Artikel 13

1. Die Vertragsparteien kommen erforderlichenfalls zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu prüfen und insbesondere die zur einheitlichen Auslegung und Anwendung dieses Abkommens geeigneten Maßnahmen zu erwägen.

2. Diese Zusammenkünfte werden vom Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens auf Antrag einer Vertragspartei einberufen und finden, falls die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, am Sitz des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens statt. Die Vertragsparteien geben sich für diese Zusammenkünfte eine Geschäftsordnung.

3. Zur Beschlußfassung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der bei der Zusammenkunft anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien.

4. Die Vertragsparteien sind über eine Frage nur dann beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Vertragsparteien anwesend ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003952

Dokumentnummer

NOR12044257

alte Dokumentnummer

N3196226380L

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