vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 98a BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2010

§ 98a

Für Landes- und Gemeindeabgaben ist abweichend von § 98 Abs. 1 für Zustellungen auch der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (elektronische Zustellung) anzuwenden.

Stichworte