§ 90b.
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann Akteneinsicht (§ 90) auch im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung gestattet werden.
Schlagworte
Landesabgabe
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2019
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40218801