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§ 90b BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 90b.

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann Akteneinsicht (§ 90) auch im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung gestattet werden.

Schlagworte

Landesabgabe

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2019

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40218801

Stichworte