vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 86 BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.1980

§ 86

Anbringen, die nicht unter § 85 Abs. 1 fallen, können mündlich vorgebracht werden, soweit nicht die Wichtigkeit oder der Umfang des Anbringens Schriftlichkeit erfordert, in welchem Fall § 85 Abs. 3 mit Ausnahme von lit. a und b sinngemäß anzuwenden ist.