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§ 83 BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Abs. 2 Z 1 tritt erst zu jenem Zeitpunkt in Kraft, in dem die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen (vgl. § 323 Abs. 89).

Vollmachten

§ 83.

(1) Die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, vertreten lassen durch

  1. 1. natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt, eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung entstanden oder eine Vorsorgevollmacht wirksam ist;
  2. 2. juristische Personen oder
  3. 3. eingetragene Personengesellschaften.

(2) Der Nachweis einer Vollmacht erfolgt

  1. 2. durch Übermittlung oder Vorlage des händisch unterfertigten Originals.

(3) Eine Vollmacht kann vor der Abgabenbehörde auch mündlich erteilt werden; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(4) Die Abgabenbehörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn ein Angestellter der Partei handelt und kein Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.

(5) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass sich die Abgabenbehörde unmittelbar an den Vollmachtgeber selbst wendet oder dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

Schlagworte

Bevollmächtigter

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40274626

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