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§ 5 BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.1980

§ 5

Soweit der Zeitpunkt des Todes einer Person nach den Abgabenvorschriften für die Entstehung, den Umfang oder den Wegfall eines Abgabenanspruches von Bedeutung ist, gilt als Todestag

  1. a) im Fall der Todeserklärung der im gerichtlichen Beschluß als Tag des vermuteten Todes und
  2. b) im Fall der Beweisführung des Todes der im gerichtlichen Beschluß als bewiesener Todestag oder nicht überlebter Tag

    angegebene Zeitpunkt.