§ 48i.
Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, sind Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, zumindest drei Jahre lang aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2018
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40202633
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