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§ 44a BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.2009

§ 44a

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Für Bescheide gemäß § 44 Abs. 2 sind die Abgabenbehörden zuständig, denen die Erhebung der betroffenen Abgaben obliegt.

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