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§ 3a BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.2009

§ 3a

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt ergänzend zu § 3 Folgendes:

  1. 1. Mahngebühren (§ 227a) sind Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d),
  2. 2. Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2) sind Einnahmen der sie erhebenden Körperschaften öffentlichen Rechts.

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