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§ 27a BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2024

§ 27a.

(1) Für ein Rechtsgebilde, das

  1. 1. seinen Sitz im Ausland und seinen Ort der Geschäftsleitung in Österreich hat,
  2. 2. einer inländischen juristischen Person des privaten Rechts vergleichbar ist und
  3. 3. nach dem Recht des Staates, in dem es seinen Sitz hat, rechtsfähig ist,

(2) Die Beteiligten haften für die Abgabenschulden des Rechtsgebildes im Sinn des Abs. 1, insoweit sie bei diesem nicht eingebracht werden können, wenn das Rechtsgebilde bis unmittelbar vor dem Verlust seiner Rechtsfähigkeit (Abs. 1 Z 3) seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hatte. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsgebilde seinen Sitz in einem Staat hat oder unmittelbar vor dem Verlust seiner Rechtsfähigkeit hatte, der die Europäische Union oder den Europäischen Wirtschaftsraum verlassen hat.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40263549

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