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§ 2 BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.2019

§ 2.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten

  1. a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten
  1. 1. Beihilfen aller Art und
  2. 2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;
  1. b) des Tabakmonopols, soweit Abgabenbehörden des Bundes aufgrund des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, behördliche Aufgaben zu besorgen haben;
  2. c) der von den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden zuzuerkennenden oder rückzufordernden landesrechtlich geregelten Erstattungen von Abgaben;
  3. d) der Rückforderungen (§ 241a).

Schlagworte

Anwendungsbereich, Tabakmonopol

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2019

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40218794

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