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§ 198a BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 198a.

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

  1. 1. die festgesetzte Abgabe nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet wird oder
  2. 2. der Abgabepflichtige die Erlassung eines Bescheides innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Zahlungsaufforderung beantragt.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2023

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40254856