vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 111 BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2024

J. Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen

§ 111.

(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.

(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Schlagworte

Ordnungsstrafe

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40263544

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte