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§ 102 BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2019

§ 102.

(1) Bei Vorliegen wichtiger Gründe hat die Abgabenbehörde zu verfügen, dass schriftliche Ausfertigungen mit Zustellnachweis zuzustellen sind. Liegen besonders wichtige Gründe vor, hat sie die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu verfügen.

(2) Im Falle einer elektronischen Zustellung kann die Abgabenbehörde bei Vorliegen wichtiger Gründe die Zustellung mit Zustellnachweis (§ 35 ZustG) verfügen.

Schlagworte

Rückscheinbrief

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40211774

Stichworte